Das Thema Jugendschutz ist uns wichtig. "Abgefuckt liebt Dich" erlaubt Anmeldungen ab 16 Jahren, aber natürlich kann es nicht verhindert werden, dass sich auch jüngere Menschen anmelden, die einfach nur ein falsches Alter angeben. Genauso wenig können wir verhindern, dass sich Menschen mit eindeutig sexuellen Absichten anmelden, gerade in Hinsicht auf Minderjährige. "Abgefuckt liebt Dich" selbst wird keine Werbung oder Inhalte verbreiten, die Minderjährige gefährden könnten.

Alle Neu-Anmeldungen werden von uns geprüft, aber auch das bietet keinen hundertprozentigen Schutz. Jedes Mitglied kann daher über das Kontakt-Formular unten rechts in der Leiste Kontakt zu uns aufnehmen. Wir prüfen die Meldung, löschen das betreffende Mitglied und zeigen in extremen Fällen die Person bei der Polizei an. Als Beweis dienen uns dazu die geschriebenen Nachrichten sowie die E-Mail- und IP-Adresse des straffällig gewordenen Mitgliedes.

Folgende Gesetze sind hierbei als Grundlage anzusehen:

§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB
"...wer auf ein Kind durch Schriften ... einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll..." - Dieser Straftatbestand ist neu in das StGB eingefügt worden und ist besonders für den Schutz von Kindern im Internet relevant. Zur Erfüllung des Tatbestandes muss es nämlich zu keinem persönlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer gekommen sein. Es genügt, wenn der Täter durch Schriften (hierzu gehören gem. § 11 Abs. 3 StGB auch Datenspeicher) wie etwa eine E-Mail oder Chatverkehr mit dem Ziel eines sexuellen Kontaktes auf ein Kind eingewirkt hat. Der Täter muss also durch seine Handlung nur darauf hinwirken zu wollen, einen solchen Kontakt zu erzielen. Tatsächlich dazu kommen muss es nicht. Bereits in diesem Stadium macht sich der Täter also strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten bestraft. Die Verhängung einer Geldstrafe ist NICHT möglich.

§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB
"... wer auf ein Kind durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechendes Reden einwirkt."- Auch zur Erfüllung dieses Straftatbestandes muss es zu keinem körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer gekommen sein. Er kann z.B. schon durch das Versenden pornografischer Bilder an Minderjährige erfüllt sein. Auch hier droht eine Strafe von mindestens 3 Monaten Freiheitsentzug.

Verbreitung pornografischer Schriften
Nach § 184 StGB macht sich strafbar, wer pornografische Schriften Personen unter 18 Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei solcher Pornographie nicht um Bilder oder Filme handeln muss. Auch Texte können unter diesen Begriff fallen. Versendet also jemand obszöne Texte per E-Mail oder auch im Chat, so kann er sich hierdurch gem. § 184 StGB strafbar machen, wofür mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden kann.

Also Vorsicht gilt:
  • wenn jemand ungefragt mit Dir über sexuelle Handlungen oder ähnliches sprechen will oder Dir pornographische Fotos zuschickt
  • wenn jemand sich selbst auffällig beschreibt, wie zum Beispiel "Hallo. Ich bin 31 Jahre alt, sportlich und gut gebaut. Vielleicht bin ich etwas zu alt für Dich, aber ..."
  • wenn jemand Dich bedroht
  • wenn jemand anbietet, Dich zu fotografieren oder zu filmen
  • wenn jemand Dich nach deiner Telefon- oder Handynummer fragt
  • wenn jemand Dich sofort nach der ersten Kontaktaufnahme treffen will

Solche Fälle uns immer melden.

Und hier noch Tipps für Dich:

  • Deinen wahren Namen geheimhalten
  • Keine Telefon- oder Handynummern, Adressdaten oder ähnliches in dein Profil schreiben
  • Mit deinen Eltern darüber reden, wen Du kennengelernt hast
  • Treffen mit fremden Personen wenn überhaupt nur an öffentlichen Orten

Im Grunde ist das ja alles selbstverständlich. Also: Immer vorsichtig sein. Das Leben ist kein Ponyhof.